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143.7 VVK CH-SG

Art. 42 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Aus- und Rückzahlung

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 42 VVK · b) Aus- und Rückzahlung

1. Die Auszahlung der Überbrückungsrente beginnt mit der Ausrichtung der Altersrente und dauert bis zu Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter nach eidgenössischer Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht wird. Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente, so wird diese letztmals im Sterbemonat ausgerichtet.

2. Die Überbrückungsrente ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zurückzuzahlen

a) durch Einmaleinlage, fällig zu Beginn des dem vollendeten 65. Altersjahr folgenden Monats;

b) durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach vollendetem 65. Altersjahr.

3. Die ausbezahlte Überbrückungsrente hat keine Wirkung auf die Hinterlassenenleistungen.

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