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143.7 VVK CH-SG

Art. 41 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Überbrückungsleistungen a) Anspruch

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 41 VVK · Überbrückungsleistungen a) Anspruch

1. Versicherte, deren Dienstverhältnis über das 65. Altersjahr hinaus andauert, haben beim Übertritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Sie entspricht der seit dem erfüllten 65. Altersjahr nicht ausbezahlten Altersrente ohne Teuerungszulage.

2. Versicherte, die in den Ruhestand treten und mindestens das 60. Alterjahr erfüllt haben, können schriftlich die Ausrichtung einer rückzahlbaren Überbrückungsrente in der Höhe von höchstens zwei Dritteln der maximalen einfachen Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangen.

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