143.7
VVK
CH-SG
Art. 39 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - 4. Teilrücktritt
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
Art. 39 VVK · 4. Teilrücktritt
1. Wird das Dienstverhältnis in vermindertem Umfang fortgesetzt, so wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.