Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 39 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - 4. Teilrücktritt

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 39 VVK · 4. Teilrücktritt

1. Wird das Dienstverhältnis in vermindertem Umfang fortgesetzt, so wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.

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