Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 38 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - 3. vorzeitige Pensionierung

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 38 VVK · 3. vorzeitige Pensionierung

1. Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Rentenbetrag je Monat, um den der Übertritt vor Vollendung des 65. Altersjahres erfolgt, um 0,4 Prozent, und für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 63. Altersjahres erfolgt, um 0,5 Prozent gekürzt.

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