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143.7 VVK CH-SG

Art. 36 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Höhe 1. Grundsatz

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 36 VVK · b) Höhe 1. Grundsatz

1. Der Altersrentensatz ergibt sich aus dem bis zum Ende der Beitragspflicht erreichbaren Altersrentensatz und der versicherten Besoldung.

2. Der Altersrentensatz setzt sich zusammen aus den durch Einkauf und den in den Versicherungsjahren erworbenen Prozentpunkten. Er beträgt höchstens 55 Prozentpunkte. Je Versicherungsjahr werden 55 / 40 Prozentpunkte erworben.

3. Senkungen des Altersrentensatzes wegen Auszahlung von Vorsorgemitteln für Wohneigentum zum eigenen Bedarf und im Zusammenhang mit Ehescheidung richten sich nach dem Verhältnis des tatsächlich bezogenen Betrags zur auf den Bezugszeitpunkt berechneten gesamten Austrittsleistung. Bei Rückzahlung vorbezogener Vorsorgemittel wird der Altersrentensatz nach Massgabe der Verhältnisse im Rückzahlungszeitpunkt erhöht.

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