143.7
VVK
CH-SG
Art. 35 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - 2. vorzeitige Pensionierung
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
Art. 35 VVK · 2. vorzeitige Pensionierung
1. Der Rentenversicherte hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er nach erfülltem 60. Altersjahr in den Ruhestand tritt.