Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 35 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - 2. vorzeitige Pensionierung

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 35 VVK · 2. vorzeitige Pensionierung

1. Der Rentenversicherte hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er nach erfülltem 60. Altersjahr in den Ruhestand tritt.

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