Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 34 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Altersrente a) Anspruch 1. Grundsatz

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 1. Altersleistungen
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Art. 34 VVK · Altersrente a) Anspruch 1. Grundsatz

1. Der Rentenversicherte hat nach erfülltem 65. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird.

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