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143.7 VVK CH-SG

Art. 32 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - c) Sonderbeitrag des Staates

B. Rentenversicherung - I. Finanzierung
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Art. 32 VVK · c) Sonderbeitrag des Staates

1. Zur Gewinnung hervorragender Kräfte sowie für Beamte oder Behördemitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden, kann der Staat den Anteil des Versicherten an der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist die Regierung.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Universität St.Gallen den Anteil ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie vollamtlicher Dozenten an der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist der Universitätsrat; sein Beschluss bedarf der Genehmigung der Regierung.

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