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143.7 VVK CH-SG

Art. 30 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Einkauf a) beim Eintritt

B. Rentenversicherung - I. Finanzierung
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Art. 30 VVK · Einkauf a) beim Eintritt

1. Beim Eintritt in die Versicherungskasse sind die Austrittsleistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge nachzuweisen und einzubringen. Sie werden für den Einkauf nach Anhang 4 dieser Verordnung verwendet.

2. Durch Einkauf kann höchstens der Altersrentensatz erworben werden, der allen bis zum Eintritt in die Rentenversicherung möglichen Versicherungsjahren entspricht, gezählt ab dem ersten Tag des auf die Vollendung des 25. Lebensjahres folgenden Monats.

3. Soweit die eingebrachten Austrittsleistungen für den Einkauf auf die angestrebte Höhe des Altersrentensatzes nicht ausreichen, kann sich der Versicherte zur Leistung einer zusätzlichen Einkaufssumme verpflichten.

4. Der Versicherte hat den Einkaufsentscheid der Kassenverwaltung innert drei Monaten nach Eintritt mitzuteilen. Während dieser Frist stimmt der Einkaufs- mit dem Eintrittszeitpunkt überein.

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