Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - 2. Sonderregelungen

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VVK · 2. Sonderregelungen

1. Die Regierung kann in besonderen Fällen im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge Ausnahmen bewilligen und Sonderregelungen für bestimmte Personalgruppen treffen.

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