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143.7 VVK CH-SG

Art. 29 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Nachzahlungen

B. Rentenversicherung - I. Finanzierung
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Art. 29 VVK · Nachzahlungen

1. Wenn der Stand der Rentenversicherung es erfordert, kann die Regierung bei allgemeinen Erhöhungen der versicherten Besoldung die Nachzahlungspflicht für Staat und Rentenversicherte verfügen.

2. Für individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung leisten der Staat und die Rentenversicherten je zur Hälfte eine Nachzahlung nach Anhang 1. Die Nachzahlungen werden im Umfang versicherungstechnischer Rentenkürzungen herabgesetzt. Vorbehalten bleibt Art. 30bis Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

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