Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 28 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Dauer der Beitragspflicht

B. Rentenversicherung - I. Finanzierung
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Art. 28 VVK · Dauer der Beitragspflicht

1. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit dem Rentenanspruch.

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