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143.7 VVK CH-SG

Art. 27 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Jahresbeitrag

B. Rentenversicherung - I. Finanzierung
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Art. 27 VVK · Jahresbeitrag

1. Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und den Staat je 7,5 Prozent der versicherten Besoldung. Zusätzlich leisten die Versicherten und der Staat einen Beitrag nach Anhang 5 dieser Verordnung.

2. Für die individuell erhöhte versicherte Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung trägt der Versicherte auch den gesamten Beitrag des Staates.

3. Der Jahresbeitrag der Versicherten wird in monatlichen Raten von der Besoldung abgezogen.

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