143.7
VVK
CH-SG
Art. 27 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Jahresbeitrag
B. Rentenversicherung - I. Finanzierung
Art. 27 VVK · Jahresbeitrag
1. Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und den Staat je 7,5 Prozent der versicherten Besoldung. Zusätzlich leisten die Versicherten und der Staat einen Beitrag nach Anhang 5 dieser Verordnung.
2. Für die individuell erhöhte versicherte Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung trägt der Versicherte auch den gesamten Beitrag des Staates.
3. Der Jahresbeitrag der Versicherten wird in monatlichen Raten von der Besoldung abgezogen.