143.7
VVK
CH-SG
Art. 26 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Kürzung der Leistungen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 VVK · Kürzung der Leistungen
1. Die Versicherungskasse kann die Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn
a) die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die eidgenössische Invalidenversicherung eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt;
b) die Unfallversicherung eine Leistung kürzt, weil der Versicherte besondere Gefahren oder Wagnisse im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung eingegangen ist.