Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 25 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Freizügigkeit

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 25 VVK · Freizügigkeit

1. Das Finanzdepartement kann mit anderen Kassen Freizügigkeit vereinbaren.

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