143.7
VVK
CH-SG
Art. 24 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Wechsel der Versicherungsart
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 24 VVK · Wechsel der Versicherungsart
1. Versicherte, welche die Voraussetzungen einer anderen Versicherungsart erfüllen, scheiden in der Regel aus der bisherigen Versicherungsart aus und treten in die neue Versicherungsart ein. Will ein Spar- oder Rentenversicherter in der bisherigen Versicherungsart verbleiben, so hat er dies der Kassenverwaltung innert dreissig Tagen schriftlich mitzuteilen.
2. Der Austritt aus der bisherigen Versicherungsart erfolgt nach deren Austrittsbestimmungen in dieser Verordnung. Der Eintritt in die neue Versicherungsart wird nach deren Eintrittsbestimmungen in dieser Verordnung vollzogen.
3. ...