143.7
VVK
CH-SG
Art. 23 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Austritt
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 VVK · Austritt
1. Versicherte, die aus dem Staatsdienst ausscheiden oder die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nach BVG nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Versicherungskasse aus.
2. Das Finanzdepartement kann das Verbleiben in der Versicherungskasse bewilligen, wenn ein Mitglied in den Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen privaten Institution übertritt. Die Regierung kann weitere Ausnahmen gewähren. Die Bezahlung der Beiträge muss sichergestellt sein.