143.7
VVK
CH-SG
Art. 22 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Urlaub und Einstellung im Dienst
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 VVK · b) Urlaub und Einstellung im Dienst
1. Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs oder einer vorübergehenden Einstellung im Amt oder im Dienst entrichten die Versicherten die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge.
2. Zahlungserleichterungen können gewährt werden. Art. 31 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.
3. Der Staat kann die Arbeitgeberbeiträge für die unbezahlte Zeit übernehmen, wenn die Dienstaussetzung in seinem Interesse erfolgt.