Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 21 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Versicherungsjahre a) im allgemeinen

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 21 VVK · Versicherungsjahre a) im allgemeinen

1. Die Versicherungsjahre werden vom Tag des Beitritts zur betreffenden Versicherungsart an gezählt.

2. Für die Bestimmung von Bruchteilen eines Versicherungsjahres wird mit 12 Monaten zu je dreissig Tagen gerechnet.

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