143.7
VVK
CH-SG
Art. 19 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - e) Lehrbeauftragte in der Rentenversicherung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 VVK · e) Lehrbeauftragte in der Rentenversicherung
1. Die Kassenverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement die versicherte Besoldung für Lehrbeauftragte mit unbefristeter Anstellung in der Rentenversicherung fest.