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143.7 VVK CH-SG

Art. 19 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - e) Lehrbeauftragte in der Rentenversicherung

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 19 VVK · e) Lehrbeauftragte in der Rentenversicherung

1. Die Kassenverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement die versicherte Besoldung für Lehrbeauftragte mit unbefristeter Anstellung in der Rentenversicherung fest.

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