143.7
VVK
CH-SG
Art. 18 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - d) Kaderärztinnen und Kaderärzte 1. Grundsatz
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 VVK · d) Kaderärztinnen und Kaderärzte 1. Grundsatz
1. Versichert ist für Chefärzte und leitende Ärzte das vertraglich vereinbarte Grundgehalt, höchstens aber die Besoldung nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung, vermindert um den Koordinationsabzug.
2. Die versicherte Besoldung kann auf Antrag des Arztes um die Honorareinnahmen gemäss Anstellungsvertrag bis zum Höchstansatz nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung erhöht werden.