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143.7 VVK CH-SG

Art. 18 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - d) Kaderärztinnen und Kaderärzte 1. Grundsatz

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 VVK · d) Kaderärztinnen und Kaderärzte 1. Grundsatz

1. Versichert ist für Chefärzte und leitende Ärzte das vertraglich vereinbarte Grundgehalt, höchstens aber die Besoldung nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung, vermindert um den Koordinationsabzug.

2. Die versicherte Besoldung kann auf Antrag des Arztes um die Honorareinnahmen gemäss Anstellungsvertrag bis zum Höchstansatz nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung erhöht werden.

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