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143.7 VVK CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - 2. Weiterführung der bisherigen versicherten Besoldung

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 VVK · 2. Weiterführung der bisherigen versicherten Besoldung

1. Erfährt ein Rentenversicherter eine individuelle Verminderung der regelmässigen Besoldung, so setzt ihm die Kassenverwaltung eine Frist von dreissig Tagen, innert welcher er die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung verlangen kann.

2. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres kann die versicherte Besoldung in der Rentenversicherung nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entsprechenden Ausmass.

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