143.7
VVK
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Versicherte Besoldung a) im allgemeinen 1. Bestimmung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 VVK · Versicherte Besoldung a) im allgemeinen 1. Bestimmung
1. Als versichert gilt die regelmässige Besoldung, höchstens aber die Besoldung der obersten Besoldungsklasse nach Anhang A der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996, mit Ausnahme der Sozial- und Inkonvenienzzulagen, vermindert um den Koordinationsabzug.
2. Der Rentenversicherte kann auf die Versicherung ständiger Zulagen verzichten.
3. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad gekürzt.