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143.7 VVK CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Versicherte Besoldung a) im allgemeinen 1. Bestimmung

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 VVK · Versicherte Besoldung a) im allgemeinen 1. Bestimmung

1. Als versichert gilt die regelmässige Besoldung, höchstens aber die Besoldung der obersten Besoldungsklasse nach Anhang A der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996, mit Ausnahme der Sozial- und Inkonvenienzzulagen, vermindert um den Koordinationsabzug.

2. Der Rentenversicherte kann auf die Versicherung ständiger Zulagen verzichten.

3. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad gekürzt.

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