143.7
VVK
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Auskunfts- und Meldepflichten
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 VVK · Auskunfts- und Meldepflichten
1. Versicherte und Rentenbezüger sowie ihre anspruchsberechtigten Angehörigen sind der Kassenverwaltung und dem Kassenarzt gegenüber zu den Auskünften verpflichtet, die für die Versicherung von Bedeutung sind.
2. Versicherte haben Veränderungen in den persönlichen und familiären Verhältnissen dem Personaldienst, Rentenbezüger der Kassenverwaltung innert vier Wochen schriftlich zu melden.
3. Versicherte und Rentenbezüger haften für Nachteile, die der Versicherungskasse aus unrichtigen, unvollständigen oder ungenauen Angaben oder aus verspäteten Meldungen erwachsen.