Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Auskunfts- und Meldepflichten

A. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 VVK · Auskunfts- und Meldepflichten

1. Versicherte und Rentenbezüger sowie ihre anspruchsberechtigten Angehörigen sind der Kassenverwaltung und dem Kassenarzt gegenüber zu den Auskünften verpflichtet, die für die Versicherung von Bedeutung sind.

2. Versicherte haben Veränderungen in den persönlichen und familiären Verhältnissen dem Personaldienst, Rentenbezüger der Kassenverwaltung innert vier Wochen schriftlich zu melden.

3. Versicherte und Rentenbezüger haften für Nachteile, die der Versicherungskasse aus unrichtigen, unvollständigen oder ungenauen Angaben oder aus verspäteten Meldungen erwachsen.

← Art. 11 VVK Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zweck und Rechtsnatur Art. 13 VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →