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143.7 VVK CH-SG

Art. 101 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Vollzugsbeginn

H. Schlussbestimmungen
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Art. 101 VVK · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1990 angewendet.

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