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143.7 VVK CH-SG

Art. 100 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Bisherige Leistungsbezüger

H. Schlussbestimmungen
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Art. 100 VVK · Bisherige Leistungsbezüger

1. Ansprüche bisheriger Leistungsbezüger und künftige Ansprüche ihrer Angehörigen richten sich nach bisherigem Recht.

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