143.7
VVK
CH-SG
Art. 100 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Bisherige Leistungsbezüger
H. Schlussbestimmungen
Art. 100 VVK · Bisherige Leistungsbezüger
1. Ansprüche bisheriger Leistungsbezüger und künftige Ansprüche ihrer Angehörigen richten sich nach bisherigem Recht.