143.7
VVK
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Aufnahmeverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 VVK · Aufnahmeverfahren
1. Die Kassenverwaltung entscheidet über die Aufnahme in die Versicherungskasse und die Zuteilung.
2. Die Personaldienste melden der Kassenverwaltung die zu versichernden Personen.
3. Die Kassenverwaltung regelt die Untersuchung der Rentenversicherten durch den Kassenarzt.