143.7
VVK
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zweck und Rechtsnatur
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VVK · Zweck und Rechtsnatur
1. Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der unverschuldeten Nichtwiederwahl.
2. Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.