Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zweck und Rechtsnatur

A. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 VVK · Zweck und Rechtsnatur

1. Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der unverschuldeten Nichtwiederwahl.

2. Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.

Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zweck und Rechtsnatur Art. 2 VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →