143.4
EVA-MS
CH-SG
Art. 6 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - b) Zuständigkeit
I. Arbeitsverhältnis, Lohn und Beförderung
Art. 6 EVA-MS · b) Zuständigkeit
1. Das Amt für Mittelschulen reiht auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Lehrpersonen nach dem Anhang zu diesem Erlass ein. Es kann Lehrpersonen mit langjähriger Berufserfahrung in eine andere Laufbahn einreihen.
2. Wer vor Abschluss der Ausbildung an einer nicht-st.gallischen staatlichen oder staatlich anerkannten Schule der Sekundarstufe II unterrichtet hat, wird eingereiht, wie wenn sie oder er vor abgeschlossener Ausbildung an einer staatlichen st.gallischen Mittelschule unterrichtet hätte.