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143.4 EVA-MS CH-SG

Art. 4a Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - d) Wahl als Hauptlehrperson

I. Arbeitsverhältnis, Lohn und Beförderung
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Art. 4a EVA-MS · d) Wahl als Hauptlehrperson

1. Als Hauptlehrperson gewählt werden kann, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent steht.

2. Das Amt für Mittelschulen kann den Unterricht an einer anderen kantonalen Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe des Kantons St.Gallen anrechnen.

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