143.4
EVA-MS
CH-SG
Art. 21 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - Unterrichtsverpflichtung
III. Rektorin oder Rektor
Art. 21 EVA-MS · Unterrichtsverpflichtung
1. Die Rektorin oder der Rektor erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von rund 25 Prozent des Beschäftigungsgrads.
2. Die Wahlbehörde setzt die Unterrichtsverpflichtung im Einzelfall fest. Zusätzlicher Unterricht wird nicht entschädigt.
3. Die Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad und den für die Unterrichtsverpflichtung eingesetzten Stellenprozenten wird auf die für die Ausübung von Schulleitungsfunktionen zur Verfügung stehende Summe der Stellenprozente nach Art. 14d Abs. 2 dieses Erlasses angerechnet.