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143.4 EVA-MS CH-SG

Art. 20 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - Lohn

III. Rektorin oder Rektor
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Art. 20 EVA-MS · Lohn

1. Der Lohn der Rektorin oder des Rektors setzt sich zusammen aus

a) dem Gehalt einer Lehrperson;

b) der Funktionszulage.

2. Als jährliche Funktionszulage erhalten

1.* die Rektorin oder der Rektor der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen: Fr. 38 128.30;

2.* die Rektorinnen oder Rektoren der übrigen Kantonsschulen: Fr. 33 554.10.

3. Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden auf die Funktionszulage angewendet.

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