Art. 14d Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - d) besondere Aufträge
Art. 14d EVA-MS · d) besondere Aufträge
1. Der Rektorin oder dem Rektor stehen für die Erteilung besonderer Aufträge an Lehrpersonen zur Verfügung
a)* je Schule: 80 Stellenprozente, der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen 150 Stellenprozente;
abis)* je Klasse: 4 Stellenprozente;
b)* je Schülerin und Schüler der obersten Klassen: 0,9 Stellenprozente;
c)* je neu angestellte Lehrperson ohne Unterrichtserfahrung während des ersten Anstellungsjahres: 0,8 Stellenprozente;
d)* je neu angestellte Lehrperson mit Unterrichtserfahrung während des ersten Anstellungsjahres: 0,4 Stellenprozente.
2. Der Rektorin oder dem Rektor stehen für die Ausübung von Leitungsfunktionen durch Lehrpersonen zudem zur Verfügung
1.* je Schule: 83 Stellenprozente, der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen 200 Stellenprozente;
2. je Abteilung: 9 Stellenprozente;
3. je Klasse: 4 Stellenprozente;
4.* ...
5. je 10 Lehrpersonen: 1,7 Stellenprozente.
3. Als Abteilungen gelten
1. Untergymnasium;
2. Gymnasium;
3. Fachmittelschule;
4.* Wirtschaftsmittelschule;
5.* ...
6.* Informatikmittelschule.
4. Die Rektorin oder der Rektor reicht dem Amt für Mittelschulen eine Aufstellung der besonderen Aufträge nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ein.
5. Das Amt für Mittelschulen kann auf Gesuch der Rektorin oder des Rektors Funktionszulagen in Stellenprozente umrechnen und diese im Lehrauftrag anrechnen.