143.4
EVA-MS
CH-SG
Art. 14c Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - c) erweiterter Auftrag
II. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 14c EVA-MS · c) erweiterter Auftrag
1. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt der erweiterte Auftrag 6 Stellenprozente. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird der Umfang des erweiterten Auftrags anteilmässig angepasst.
2. Bei neu angestellten Lehrpersonen ohne Berufserfahrung an einer Mittelschule wird der Umfang des erweiterten Auftrags in den ersten beiden Anstellungsjahren verdoppelt.
3. Das Amt für Mittelschulen kann in begründeten Fällen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors den Umfang des erweiterten Auftrags anpassen.