143.4
EVA-MS
CH-SG
Art. 14 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag
II. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 14 EVA-MS · Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag
1. ...
2. ...
3. Die Rektorin oder der Rektor vereinbart mit der Lehrperson den im Arbeitsvertrag festzuhaltenden Beschäftigungsgrad und bestimmt jährlich den Lehrauftrag.
4. Das Amt für Mittelschulen genehmigt für jede Lehrperson auf Antrag der Rektorin oder des Rektors den Arbeitsvertrag und den Lehrauftrag.