Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.4 EVA-MS CH-SG

Art. 13a Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - Jahresarbeitszeit

II. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
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Art. 13a EVA-MS · Jahresarbeitszeit

1. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906 Stunden.

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