143.4
EVA-MS
CH-SG
Art. 13a Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - Jahresarbeitszeit
II. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 13a EVA-MS · Jahresarbeitszeit
1. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906 Stunden.