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143.4 EVA-MS CH-SG

Art. 12 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - b) fehlende Voraussetzungen

I. Arbeitsverhältnis, Lohn und Beförderung
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Art. 12 EVA-MS · b) fehlende Voraussetzungen

1. Wer die Voraussetzungen von Art. 49 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 nicht erfüllt, kann innerhalb einer Laufbahn höchstens drei Mal befördert werden.

2. ...

3. Bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt die Einreihung in den nächsthöheren Lohn der neuen Laufbahn. Ist die Lehrperson bereits in der Laufbahn 145 oder 143 gemäss Anhang zu diesem Erlass eingereiht, erfolgt keine Lohnerhöhung.

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