143.4
EVA-MS
CH-SG
Art. 11 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - Beförderung a) allgemein
I. Arbeitsverhältnis, Lohn und Beförderung
Art. 11 EVA-MS · Beförderung a) allgemein
1. Innerhalb der Lohnklassen nach dem Anhang zu diesem Erlass wird befördert, wer gute Leistungen erbringt.
2. In die höhere Lohnklasse nach dem Anhang zu diesem Erlass kann befördert werden, wer gute oder besonders gute Leistungen erbringt. Der Erziehungsrat regelt das Verfahren.
3. Vorbehalten bleibt Art. 71 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011.