143.4
EVA-MS
CH-SG
Art. 10 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - Funktionszulage
I. Arbeitsverhältnis, Lohn und Beförderung
Art. 10 EVA-MS · Funktionszulage
1. Der Rektorin oder dem Rektor steht je vier Stellenprozente nach Art. 14d Abs. 1 und 2 dieses Erlasses ein jährlicher Betrag von Fr. 559.25 zur Gewährung von Funktionszulagen für Schulleitungsmitglieder zur Verfügung.
1bis. Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden auf die Funktionszulage angewendet.
2. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Funktionszulage im Einzelfall nach Ermessen.