143.4
EVA-MS
CH-SG
Art. 1 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen (EVA-MS) - Arbeitsverhältnis a) unbefristet
I. Arbeitsverhältnis, Lohn und Beförderung
Art. 1 EVA-MS · Arbeitsverhältnis a) unbefristet
1. In ein unbefristetes Arbeitsverhältnis tritt
a) wer die Voraussetzungen von Art. 49 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 erfüllt. Das Amt für Mittelschulen kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen;
b) wer wenigstens zwei Jahre auf der Sekundarstufe II, wovon in der Regel ein Jahr an einer staatlichen Mittelschule des Kantons St.Gallen, unterrichtet hat;
c) wem voraussichtlich für wenigstens zwei Jahre Lektionen zugeteilt werden können.