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143.28 AusfV CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St.Galler Pensionskasse (AusfV) - b) in den Jahren 2015 bis 2018

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Art. 3 AusfV · b) in den Jahren 2015 bis 2018

1. ...

2. Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton in den Jahren 2015 bis 2017 eine Rückerstattung von 1 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.

3. Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton in den Monaten Januar und Februar des Jahres 2018 eine Rückerstattung von 0,9 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.

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