143.28
AusfV
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St.Galler Pensionskasse (AusfV) - b) in den Jahren 2015 bis 2018
Art. 3 AusfV · b) in den Jahren 2015 bis 2018
1. ...
2. Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton in den Jahren 2015 bis 2017 eine Rückerstattung von 1 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.
3. Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton in den Monaten Januar und Februar des Jahres 2018 eine Rückerstattung von 0,9 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.