143.28
AusfV
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St.Galler Pensionskasse (AusfV) - Beteiligung a) im Jahr 2014
Art. 2 AusfV · Beteiligung a) im Jahr 2014
1. Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton eine Rückerstattung von 1 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.
2. Die Regierung ändert durch Nachtrag diesen Erlass, wenn der definitiv feststehende Ausfinanzierungsbeitrag des Kantons nach Art. 19 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 2013 eine Änderung erfordert.