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143.28 AusfV CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St.Galler Pensionskasse (AusfV) - Geltungsbereich

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Art. 1 AusfV · Geltungsbereich

1. Dieser Erlass gilt

a) für das bei der St.Galler Pensionskasse versicherte Staatspersonal;

b) für die bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, der öffentlich-rechtlichen Stiftungen und der Träger der öffentlichen Volksschule.

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