143.28
AusfV
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St.Galler Pensionskasse (AusfV) - Geltungsbereich
Art. 1 AusfV · Geltungsbereich
1. Dieser Erlass gilt
a) für das bei der St.Galler Pensionskasse versicherte Staatspersonal;
b) für die bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, der öffentlich-rechtlichen Stiftungen und der Träger der öffentlichen Volksschule.