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143.24 CH-SG

Art. 4 Verordnung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen - Art und Umfang der Überprüfung

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Art. 4 Verordnung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen · Art und Umfang der Überprüfung

1. Die leitenden Revisorinnen und Revisoren führen eine formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse in sachgemässer Anwendung von Art. 7 der eidgenössischen Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse vom 21. August 2019 durch.

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