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CH-SG
Art. 4 Verordnung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen - Art und Umfang der Überprüfung
Art. 4 Verordnung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen · Art und Umfang der Überprüfung
1. Die leitenden Revisorinnen und Revisoren führen eine formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse in sachgemässer Anwendung von Art. 7 der eidgenössischen Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse vom 21. August 2019 durch.