143.24
CH-SG
Art. 3 Verordnung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen - Zuständigkeit
Art. 3 Verordnung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen · Zuständigkeit
1. Die einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 2 dieses Erlasses beauftragen entweder ihre gesetzliche, für die Revision und Kontrolle zuständige Behörde oder Dienststelle oder ein anderes zugelassenes Revisionsunternehmen nach Art. 13d Abs. 1 GlG mit der Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen.
2. Die leitenden Revisorinnen und Revisoren erfüllen die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse vom 21. August 2019.