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143.211 LFVMP CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen (LFVMP) - b) ehemalige Magistratspersonen

II. Schlussbestimmungen
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Art. 7 LFVMP · b) ehemalige Magistratspersonen

1. Die am 31. Dezember 2013 ehemaligen Magistratspersonen oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die Renten nach der Ruhegehaltsordnung gemäss der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989 beziehen, sind mit Wirkung ab 1. Januar 2014 den rentenbeziehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art. 3 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 2013 gleichgestellt.

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