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143.211 LFVMP CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen (LFVMP) - 2. Freizügigkeitsleistung oder Vorsorgeleistung

II. Schlussbestimmungen
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Art. 6 LFVMP · 2. Freizügigkeitsleistung oder Vorsorgeleistung

1. Die St.Galler Pensionskasse ermittelt beim Austritt aus der St.Galler Pensionskasse oder beim Entstehen des Anspruchs auf Vorsorgeleistung

a) den Betrag der Freizügigkeitsleistung oder der Vorsorgeleistung nach Massgabe der Bestimmungen ihres Vorsorgereglements;

b) den Betrag der Freizügigkeitsleistung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993[11] oder der Vorsorgeleistung nach Massgabe der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989[12]. Es werden berücksichtigt

1. die vom Staat nach Art. 83bis Abs. 3 und 83ter Abs. 1 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989[13] gewährleisteten Einkaufssummen;

2. nach dem 1. Januar 2014 in der St.Galler Pensionskasse getätigte Einkäufe und Kapitalbezüge.

2. Die austretende Magistratsperson entscheidet, ob sie die Leistung nach Abs. 1 Bst. a oder nach Abs. 1 Bst. b beanspruchen will.

3. Der Kanton überweist der St.Galler Pensionskasse die allfällige Differenz der Freizügigkeitsleistung oder des erforderlichen Deckungskapitals.

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