Art. 5 Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen (LFVMP) - Übergangsbestimmungen a) aktive Magistratspersonen 1. Eintritt in die St.Galler Pensionskasse
Art. 5 LFVMP · Übergangsbestimmungen a) aktive Magistratspersonen 1. Eintritt in die St.Galler Pensionskasse
1. Den am 31. Dezember 2013 aktiven Magistratspersonen wird der Besitzstand aufgrund der Ruhegehaltsordnung gemäss Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989 nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen gewahrt.
2. Sie sind mit Wirkung ab 1. Januar 2014 den versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art. 3 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 2013 gleichgestellt.
3. Die ihnen nach der Ruhegehaltsordnung gemäss Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989 zustehende Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 berechnet. Die vom Staat nach Art. 83bis Abs. 3 und 83ter Abs. 1 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989 gewährleisteten Einkaufssummen werden nicht berücksichtigt.