Art. 4 Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen (LFVMP) - Zugehörigkeit zur St.Galler Pensionskasse
Art. 4 LFVMP · Zugehörigkeit zur St.Galler Pensionskasse
1. Mit Beendigung der Lohnfortzahlung endet die Zugehörigkeit der Magistratsperson zur St.Galler Pensionskasse.
2. Vorbehalten bleibt
a) das Ende der Zugehörigkeit im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt, wenn keine Lohnfortzahlung geleistet wird;
b) die Fortdauer der Zugehörigkeit, wenn die Magistratsperson
1. weiterhin im Arbeitsverhältnis mit einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber nach Art. 2 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 2013 steht;
2. bei Beendigung der Lohnfortzahlung oder im Zeitpunkt nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung das 56. Altersjahr vollendet hat und die weitere Unterstellung unter die Versicherung in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen über den unbezahlten Urlaub verlangt. Als massgebender Lohn gilt die Lohnfortzahlung nach Art. 3 dieses Erlasses. Die Magistratsperson übernimmt die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.