Art. 3 Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen (LFVMP) - b) Höhe
Art. 3 LFVMP · b) Höhe
1. Die Lohnfortzahlung beträgt 50 Prozent der bei Ausscheiden aus dem Amt ausgerichteten Besoldung nach Art. 3 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 2013. Die Entrichtung der Beiträge an die St.Galler Pensionskasse sowie deren Aufteilung auf Arbeitgeber und Magistratsperson erfolgen nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements der St.Galler Pensionskasse.
2. Die Lohnfortzahlung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit den während der Dauer der Lohnfortzahlung erzielten Einkünften die Besoldung nach Abs. 3 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 2013 übersteigt.
3. Als Einkünfte gelten das Erwerbseinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie weitere Einkünfte, wie Entschädigungen aus der Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Renten.